Commerzbank gibt Lizenz für Schiffspfandbriefe zurück und tauscht Deckungsmasse für begebende Schiffspfandbriefe aus

Commerzbank gibt Lizenz für Schiffspfandbriefe zurück und tauscht Deckungsmasse für begebende Schiffspfandbriefe aus

01.06.2017

Die Commerzbank AG hat mit Wirkung zum 31.05.2017 die Erlaubnis zum Betreiben des Schiffspfandbriefgeschäfts zurückgegeben. Die Commerzbank hat seit nunmehr 6 Jahren keine Schiffspfandbriefe mehr begeben und beabsichtigt auch nicht, das Schiffspfandbriefgeschäft in Zukunft wieder aufzunehmen.

Gemäß § 2 Abs. 3 Pfandbriefgesetz (PfandBG) sind nach Erlöschen der Erlaubnis die betreffenden Deckungsmassen für Schiffspfandbriefe abzuwickeln. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat der Commerzbank AG in diesem Zusammenhang eine Ausnahme von der nach dem Pfandbriefgesetz vorgeschriebenen Begrenzung für Ersatzdeckungswerte gestattet, um zusätzliche Flexibilität beim fortschreitenden Abbau des Schiffsfinanzierungsgeschäftes zu erlangen.

Ab 01. Juni 2017 können die begebenen Schiffspfandbriefe damit vollständig durch Deckungswerte besichert werden, die zur Deckung Öffentlicher Pfandbriefe zugelassen sind. Bei Ersatzdeckungswerten, die die gesetzlich allgemein zulässige Grenze für Ersatzdeckungswerte gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 4 PfandBG überschreiten, muss es sich um Schuldverschreibungen handeln, die oder deren Emittent über ein Rating im sogenannten „Prime (Triple A)“- oder „High Grade“-Bereich verfügen. Die Zuordnung zu diesen Ratingklassen entspricht einem Mindestrating von beispielsweise Standard & Poor‘s (AA-), Moody’s (Aa3) oder Fitch (AA-) oder einem entsprechenden Rating einer anderen international anerkannten Ratingagentur. Die Transparenzanforderungen aus dem Pfandbriefgesetz bleiben hiervon unberührt.

Vor dem Hintergrund des weiteren Abbaus des Schiffsfinanzierungsgeschäfts plant die Commerzbank noch im laufenden Jahr von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch zu machen und alle durch Schiffshypotheken besicherten Darlehensforderungen aus der Deckungsmasse herauszunehmen und durch Deckungswerte für Öffentliche Pfandbriefe zu ersetzen, die die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen.

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